Neue Regierungsvorlage betreffend Insidergeschäfte und Marktmanipulation

Umsetzung von EU-Recht

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf  wird die Marktmissbrauchsrichtlinie umgesetzt und werden flankierende Regelungen zur EU Marktmissbrauchsverordnung geschaffen. Zusätzlich wird die Durchführungsrichtlinie zu EU Verordnung hinsichtlich der Meldung tatsächlicher oder möglicher Verstöße gegen diese Verordnung umgesetzt.

Wichtigste Neuerungen

Nach geltendem Recht sind Insidergeschäfte ausschließlich gerichtlich und Marktmanipulation ausschließlich verwaltungsbehördlich strafbar. Diese Aufgabenverteilung zwischen Justiz (Strafgerichte und Staatsanwaltschaften) und Verwaltungsbehörden (FMA) kann wegen der Vorgaben der Marktmissbrauchsrichtlinie nicht mehr beibehalten werden; es sind jedenfalls schwerwiegende Fälle von Marktmanipulation gerichtlich strafbar zu machen.

Der Entwurf schlägt vor,

  • zwar bestimmte Erscheinungsformen der Marktmanipulation zur Gänze als Verwaltungsübertretungen auszugestalten,
  • im Übrigen wird aber eine gerichtliche Strafbarkeit vorgeschlagen, wenn bestimmte Schwellenwerte überschritten sind (§ 48n BörseG).
  • Diese Lösung soll auch auf den Bereich des Insiderhandels übertragen werden (§ 48m BörseG).

Für die Abgrenzung zwischen gerichtlicher und verwaltungsbehördlicher Zuständigkeit wird

  • für jene Fälle, denen Transaktionen zugrunde liegen, eine Abgrenzung nach der Höhe der Transaktion (1 Mio Euro) vorgesehen;
  • in den übrigen Fällen eine Abgrenzung nach der Höhe der Kursveränderung (mindestens 35 %) und – kumulativ – eines bestimmten Gesamtumsatzes (mindestens 10 Mio Euro) innerhalb von 5 Handelstagen.

Diese Kriterien sollen eine klare Abgrenzung zwischen den Zuständigkeitsbereichen Staatsanwaltschaft bzw. Gericht und Finanzmarktaufsicht schon bei Beginn eines Verfahrens gewährleisten. Damit wird eine bewusste Abkehr von jenem Kriterium gewählt, das nicht nur im gesamten Vermögensstrafrecht, sondern auch im bisherigen Insidertatbestand höhere Strafdrohungen auslöst, nämlich dem erlangten Vermögensvorteil.

Im Einklang mit dem Grundsatz ne bis in idem (Verbot der Doppelverfolgung und -bestrafung) sind nach § 22 Abs 1 VStG bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der gerichtlichen Straftatbestände in den §§ 48m, 48n BörseG keine verwaltungsrechtlichen Sanktionen zu verhängen.

Der Entwurf beschränkt sich weitgehend darauf, die in der Marktmissbrauchsrichtlinie vorgeschriebene Höhe der Freiheitsstrafen zu übernehmen; eine etwas höhere Strafdrohung wird nur dort gewählt, wo die in der Marktmissbrauchsrichtlinie vorgesehene Höhe (Freiheitsstrafe von 4 Jahren) dem österreichischen Strafrecht fremd ist: Der Entwurf übernimmt die im österreichischen Strafrecht gängige Staffelung von 6 Monaten bis 5 Jahre.

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