Organe in der Aktiengesellschaft

Die Organisation der Aktiengesellschaft beruht auf den Grundsatz der Drittorganschaft. Es bestehen weitgehend zwingende Regeln. Die AG kennt vier obligatorische Organe, nämlich Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung und Abschlussprüfer. Die Aufgabenfestlegung ist genau und detailliert geregelt und zudem nur in sehr geringem Ausmaß abänderbar

Dem Vorstand obliegt die eigenverantwortliche Führung der Geschäfte einer Aktiengesellschaft. Er hat das Geschäftsführungsmonopol in der Aktiengesellschaft. Er ist keiner Weisung eines anderen Organs ausgesetzt und hat die Geschäftsführung unter Wahrung des Wohles des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre, der Arbeitnehmer der Gesellschaft und öffentliche Interessen zu führen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass ein den Anforderungen des Unternehmens entsprechendes Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden. Der Vorstand hat auch das Vertretungsmonopol der Gesellschaft. Ist nichts anderes vereinbart, so ist die Vertretung im Kollegium vorzunehmen. Auch die Einräumung von Einzelvertretungsbefugnis ist in der Satzung möglich.

Der Aufsichtsrat bei der Aktiengesellschaft hat aus mindestens 3 Mitgliedern zu bestehen. Dabei muss es sich um physische Personen handeln. Die Satzung kann eine höhere Zahl vorsehen. Ein Vorstandsmitglied der AG kann nicht Aufsichtsratsmitglied sein.

Der Aufsichtsrat ist unter anderem für die Bestellung und Abberufung, aber auch die Überwachung des Vorstandes zuständig. Es bestehen besondere Berichtspflichten des Vorstands an den Aufsichtsrat. Er hat mindestens vierteljährlich über den Geschäftsgang und jährlich über grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftspolitik und Entwicklung des Unternehmens anhand einer Vorschaurechnung dem Aufsichtsrat zu berichten. Daneben bestehen unverzügliche Sonderberichtspflichten aus besonders wichtigen Gründen.

Die Hauptversammlung ist die Versammlung der Aktionäre. Sie können ihre Rechte grundsätzlich nur in der Hauptversammlung ausüben. Die „ordentliche Hauptversammlung“ ist alljährlich zur Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sowie zur Beschlussfassung über die Gewinnverteilung und zur Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat abzuhalten. Die „außerordentliche Hauptversammlung“ kann aus anderem Anlass einberufen werden.

Zur Einberufung der Hauptversammlung ist insbesondere der Vorstand für die ordentliche Hauptversammlung der Aufsichtsrat, wenn dies nach pflichtgemäßem Ermessen das Wohl der Gesellschaft erfordert, berechtigt.

Dem Abschlussprüfer obliegt die Kontrolle der Rechnungslegung und die Erteilung des Bestätigungsvermerkes.

Neben diesen zwingenden Organen sind noch fakultative Organe möglich (zB ein Beirat als beratendes Organ).

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