Die Pflichten und Haftung des Geschäftsführers

Die Tätigkeit als Geschäftsführer beinhaltet ein hohes Maß an Verantwortung. Jeder, der eine solche Funktion übernimmt, sollte sich vorher über die dafür primär in Betracht kommenden Bestimmungen informieren. Ich möchte einen kurzen Überblick über die gesetzlichen Regelungen, die zur strafrechtlichen Haftung des Geschäftsführers in krisenhaften Situationen des Unternehmens führen können, geben.

Der Geschäftsführer ist gesetzlich verpflichtet, ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem zu führen, dass den Anforderungen des Unternehmens entspricht. Er hat innerhalb von 8 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres dem Jahresabschluss bzw. Bilanz samt Lagebericht und Konzernabschluss aufzustellen und den Gesellschaftern zuzusenden.

Zur Beschlussfassung über den Jahresabschluss ist eine Generalversammlung einzuberufen, die über die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen sowie über weitere Angelegenheiten zu entscheiden hat, die weit reichende Verfügungen über das Vermögen der Gesellschaft beinhalten.

Neben zivilrechtlichen Haftungsfolgen könnte der Geschäftsführer unter Umständen auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Zum einen enthält das GmbH-Gesetz selbst Strafbestimmungen, die zum Tragen kommen können, wenn der Geschäftsführer seinen gesetzlich festgelegten Berichtspflichten nicht nachkommt. Diese Straftatbestände sehen eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafen vor.

Voraussetzung für die Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens ist die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, bei Gesellschaften auch die Überschuldung des Unternehmens. Eine Gesellschaft ist zahlungsunfähig, wenn sie nicht in der Lage ist, die fälligen Verbindlichkeiten zu bezahlen. Die gesetzliche Frist für den Insolvenzantrag beträgt 60 Tage ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit.

Neben den bereits dargestellten Straftatbeständen des GmbH-Gesetzes sieht das Strafgesetzbuch weitere relevante Strafbestimmungen vor. In diesem Zusammenhang ist die fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit sowie betrügerische Krida. Dieser Tatbestand liegt zum Beispiel vor, wenn Eigenkapitalersetzende Darlehen an die Gesellschafter zurück bezahlt werden. Dabei handelt es sich um Darlehen der Gesellschafter, die mangels Finanzierung von dritter Seite zur Fortsetzung und Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich waren und nach herrschender Rechtssprechung Eigenkapitalcharakter haben.

Weitere für den Geschäftsführer bedeutende Strafbestimmungen finden sich im Finanzstrafgesetz und Verwaltungsstrafgesetz.

Strafrechtliche Konsequenzen lassen sich jedoch schon im Vorfeld durch rechtzeitige professionelle Beratung vermeiden.

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