{"id":6478,"date":"2009-05-18T14:50:36","date_gmt":"2009-05-18T12:50:36","guid":{"rendered":"http:\/\/www.gwr.co.at\/?p=6478"},"modified":"2016-03-03T14:51:20","modified_gmt":"2016-03-03T13:51:20","slug":"organe-in-der-aktiengesellschaft-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.gwr.co.at\/?p=6478","title":{"rendered":"Organe in der Aktiengesellschaft"},"content":{"rendered":"<p>Die Organisation der Aktiengesellschaft beruht auf den Grundsatz der Drittorganschaft. Es bestehen weitgehend zwingende Regeln. Die AG kennt vier obligatorische Organe, n\u00e4mlich Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung und Abschlusspr\u00fcfer. Die Aufgabenfestlegung ist genau und detailliert geregelt und zudem nur in sehr geringem Ausma\u00df ab\u00e4nderbar<\/p>\n<p>Dem <strong>Vorstand<\/strong> obliegt die eigenverantwortliche F\u00fchrung der Gesch\u00e4fte einer Aktiengesellschaft. Er hat das Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsmonopol in der Aktiengesellschaft. Er ist keiner Weisung eines anderen Organs ausgesetzt und hat die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung unter Wahrung des Wohles des Unternehmens unter Ber\u00fccksichtigung der Interessen der Aktion\u00e4re, der Arbeitnehmer der Gesellschaft und \u00f6ffentliche Interessen zu f\u00fchren. Er hat auch daf\u00fcr zu sorgen, dass ein den Anforderungen des Unternehmens entsprechendes Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem gef\u00fchrt werden. Der Vorstand hat auch das Vertretungsmonopol der Gesellschaft. Ist nichts anderes vereinbart, so ist die Vertretung im Kollegium vorzunehmen. Auch die Einr\u00e4umung von Einzelvertretungsbefugnis ist in der Satzung m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Der <strong>Aufsichtsrat<\/strong> bei der Aktiengesellschaft hat aus mindestens 3 Mitgliedern zu bestehen. Dabei muss es sich um physische Personen handeln. Die Satzung kann eine h\u00f6here Zahl vorsehen. Ein Vorstandsmitglied der AG kann nicht Aufsichtsratsmitglied sein.<\/p>\n<p>Der Aufsichtsrat ist unter anderem f\u00fcr die Bestellung und Abberufung, aber auch die \u00dcberwachung des Vorstandes zust\u00e4ndig. Es bestehen besondere Berichtspflichten des Vorstands an den Aufsichtsrat. Er hat mindestens viertelj\u00e4hrlich \u00fcber den Gesch\u00e4ftsgang und j\u00e4hrlich \u00fcber grunds\u00e4tzliche Fragen der k\u00fcnftigen Gesch\u00e4ftspolitik und Entwicklung des Unternehmens anhand einer Vorschaurechnung dem Aufsichtsrat zu berichten. Daneben bestehen unverz\u00fcgliche Sonderberichtspflichten aus besonders wichtigen Gr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Die <strong>Hauptversammlung<\/strong> ist die Versammlung der Aktion\u00e4re. Sie k\u00f6nnen ihre Rechte grunds\u00e4tzlich nur in der Hauptversammlung aus\u00fcben. Die \u201eordentliche Hauptversammlung\u201c ist allj\u00e4hrlich zur Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sowie zur Beschlussfassung \u00fcber die Gewinnverteilung und zur Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat abzuhalten. Die \u201eau\u00dferordentliche Hauptversammlung\u201c kann aus anderem Anlass einberufen werden.<\/p>\n<p>Zur Einberufung der Hauptversammlung ist insbesondere der Vorstand f\u00fcr die ordentliche Hauptversammlung der Aufsichtsrat, wenn dies nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen das Wohl der Gesellschaft erfordert, berechtigt.<\/p>\n<p>Dem <strong>Abschlusspr\u00fcfer<\/strong> obliegt die Kontrolle der Rechnungslegung und die Erteilung des Best\u00e4tigungsvermerkes.<\/p>\n<p>Neben diesen zwingenden Organen sind noch <strong>fakultative Organe<\/strong> m\u00f6glich (zB ein Beirat als beratendes Organ).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Organisation der Aktiengesellschaft beruht auf den Grundsatz der Drittorganschaft. 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