{"id":6480,"date":"2009-10-05T14:52:00","date_gmt":"2009-10-05T12:52:00","guid":{"rendered":"http:\/\/www.gwr.co.at\/?p=6480"},"modified":"2016-03-03T14:58:48","modified_gmt":"2016-03-03T13:58:48","slug":"die-aufloesung-einer-gmbh","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.gwr.co.at\/?p=6480","title":{"rendered":"Die Aufl\u00f6sung einer GmbH"},"content":{"rendered":"<p>Die Aufl\u00f6sung der GmbH erfolgt durch gesetzliche oder vertragliche Aufl\u00f6sungsgr\u00fcnde. Zu den gesetzlichen Aufl\u00f6sungsgr\u00fcnden z\u00e4hlen Zeitablauf, Gesellschafterbeschluss, Verschmelzung, Konkurser\u00f6ffnung Verf\u00fcgung durch eine Verwaltungsbeh\u00f6rde oder amtswegige L\u00f6schung durch das Firmenbuchgericht.<\/p>\n<p>Durch Verf\u00fcgung einer Verwaltungsbeh\u00f6rde kann eine GmbH aufgel\u00f6st werden, wenn die GmbH vom GmbH-Gesetz gezogenen Grenzen ihres Wirkungsbereichs \u00fcberschreitet oder sich die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer im Betrieb des Unternehmens einer gerichtlich strafbaren Handlung schuldig machen und durch den weiteren Gesch\u00e4ftsbetrieb der GmbH auch ein weiterer Missbrauch zu bef\u00fcrchten ist.<\/p>\n<p>Bei der Aufl\u00f6sung durch Beschlu\u00dffassung fassen zun\u00e4chst die Gesellschafter in der Generalversammlung einen Aufl\u00f6sungsbeschluss, die einer notariellen Beurkundung bedarf. F\u00fcr die Beschlussfassung gen\u00fcgt die einfache Mehrheit, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sieht etwas anderes vor. Eine \u00be-Mehrheit ist f\u00fcr die Beschlussfassung dann erforderlich, wenn die GmbH auf bestimmte Zeit gegr\u00fcndet wurde und nun vor Ablauf der gesellschaftsvertraglich bestimmten Zeit aufgel\u00f6st werden soll.<\/p>\n<p>Gleichzeitig sind <strong>Liquidatoren<\/strong> zu bestellen, die an die Stelle der handelsrechtlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer treten und die Gesellschaft bis zur L\u00f6schung nach au\u00dfen vertreten und ihre Gesch\u00e4fte f\u00fchren. Die Aufl\u00f6sung der GmbH und die Bestellung der Liquidatoren ist zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden. Es ist eine Liquidationser\u00f6ffnungsbilanz zu erstellen.<\/p>\n<p>\u00dcberdies ist im \u201eAmtsblatt zur Wiener Zeitung\u201c und im \u201eZentralblatt f\u00fcr die Eintragungen in das Firmenbuch in der Republik \u00d6sterreich\u201c ein sogenannter Gl\u00e4ubigeraufruf zu ver\u00f6ffentlichen. Das ist die Aufforderung an die Gl\u00e4ubiger sich zu melden und ihre Forderungen gegen die GmbH geltend zu machen. Bekannte Gl\u00e4ubiger sind direkt zu verst\u00e4ndigen.<\/p>\n<p>Den Liquidatoren obliegt die Verwertung des Gesellschaftsverm\u00f6gens, die Beendigung der laufenden Gesch\u00e4fte, der Einzug der offenen Forderungen, sowie die Befriedigung der Gl\u00e4ubiger.<\/p>\n<p>Das nach Befriedigung s\u00e4mtlicher Gl\u00e4ubiger verbleibende Restverm\u00f6gen, ist nach Ablauf einer 3-monatigen Sperrfrist unter den Gesellschaftern im Verh\u00e4ltnis der eingezahlten Stammeinlagen zu verteilen.<\/p>\n<p>Anschlie\u00dfend erfolgt die Erstellung und notarielle Beurkundung der Schlussbilanz sowie Entlastung der Liquidatoren durch die Generalversammlung oder schriftlicher Beschluss der Gesellschaft.<\/p>\n<p>Nach abgeschlossener Liquidation wird die L\u00f6schung der GmbH vom Firmenbuchgericht durchgef\u00fchrt. Mit der L\u00f6schung endet die rechtliche Existenz der GmbH. B\u00fccher und Schriften der aufgel\u00f6sten Gesellschaft sind von einem Gesellschafter oder einem Dritten 7 Jahre aufzubewahren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Aufl\u00f6sung der GmbH erfolgt durch gesetzliche oder vertragliche Aufl\u00f6sungsgr\u00fcnde. Zu den gesetzlichen Aufl\u00f6sungsgr\u00fcnden z\u00e4hlen Zeitablauf, Gesellschafterbeschluss, Verschmelzung, Konkurser\u00f6ffnung Verf\u00fcgung durch eine Verwaltungsbeh\u00f6rde oder amtswegige L\u00f6schung durch das Firmenbuchgericht. 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