{"id":7099,"date":"2016-08-02T16:19:09","date_gmt":"2016-08-02T14:19:09","guid":{"rendered":"http:\/\/www.gwr.co.at\/?p=7099"},"modified":"2016-08-02T16:21:02","modified_gmt":"2016-08-02T14:21:02","slug":"aenderung-der-bankverbindung-des-glaeubigers-vor-faelligkeit-wer-traegt-die-gefahr","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.gwr.co.at\/?p=7099","title":{"rendered":"\u00c4nderung der Bankverbindung des Gl\u00e4ubigers vor F\u00e4lligkeit &#8211; Wer tr\u00e4gt die Gefahr?"},"content":{"rendered":"<p>Mit dem im M\u00e4rz 2013 in Kraft getretenen Zahlungsverzugsgesetz wurden u.a. die Bestimmungen zur Geldschuld umfassend ge\u00e4ndert und in \u00a7 907a Abs 1 Satz 2 ABGB eine neue Gefahrtragungsregel f\u00fcr eine nachtr\u00e4gliche \u00c4nderung der Gl\u00e4ubigerbankverbindung eingef\u00fchrt:<\/p>\n<blockquote><p>Haben sich nach der Entstehung der Forderung der Wohnsitz oder die Niederlassung des Gl\u00e4ubigers oder dessen Bankverbindung ge\u00e4ndert, so tr\u00e4gt der Gl\u00e4ubiger eine dadurch bewirkte Erh\u00f6hung der Gefahr und der Kosten f\u00fcr die Erf\u00fcllung.<\/p><\/blockquote>\n<p>Daraus ist zun\u00e4chst abzuleiten, dass der Gl\u00e4ubiger seine Bankverbindung bis zur Erf\u00fcllung jederzeit \u00e4ndern kann, selbst wenn zB im Vertrag mit dem Schuldner ein bestimmtes Konto als Zahlungsziel festgelegt ist. Zur Frage der Gefahrenerh\u00f6hung, f\u00fcr die der Gl\u00e4ubiger einzustehen hat, lag bisher keine Rechtsprechung vor. Die Materialien begr\u00fcnden diese Erweiterung der fr\u00fcher in \u00a7 905 Abs 2 zweiter Satz ABGB angesiedelten Regelung damit, dass die \u00c4nderung der Bankverbindung mit einer zus\u00e4tzlichen Erschwernis einhergehen kann, wenn etwa der Gl\u00e4ubiger bei Vertragsabschluss seine Bankverbindung bei einem inl\u00e4ndischen Geldinstitut zur Erf\u00fcllung der Verbindlichkeit bekannt gegeben hat, diese dann jedoch etwa auf die Cayman Islands verlegt (ErlRV 2111 BlgNR 24. GP 14).<\/p>\n<p>Der Oberste Gerichthof hat in einer aktuellen Entscheidung vom 14.6.2016 (3 Ob 104\/16i) nun zur Frage einer m\u00f6glichen Gefahrenerh\u00f6hung durch nachtr\u00e4gliche \u00c4nderung der Bankverbindung Stellung genommen: Im Anlassfall wurde dem beruflichen Parteienvertreter des Schuldner vor Erf\u00fcllung der letzten Rate aus einem Pr\u00e4mienvergleich die \u00c4nderung der Bankverbindung des Gl\u00e4ubigervertreters unter Bezugnahme auf die Gesch\u00e4ftszahl des Pr\u00e4mienvergleichs mitgeteilt. Die letzt Rate wurde aber auf das &#8222;alte&#8220; Bankkonto des Gl\u00e4ubigervertreters \u00fcberwiesen und gelangte nach Umwegen erst versp\u00e4tet auf dem richtigen Konto ein. Der OGH best\u00e4tigte den durch Zahlungsverzug eingetretenen Terminverlust und verneinte eine durch die Bankverbindungs\u00e4nderung eingetretene Gefahrenerh\u00f6hung. Aus der Entscheidungsbegr\u00fcndung lassen einige \u00fcber den vorliegenden Fall hinaus bedeutende Kriterien entnehmen:<\/p>\n<ul>\n<li>Im vorliegenden Fall besteht, anders als gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a06a Abs\u00a01 KSchG und \u00a7\u00a015 Abs\u00a03 MRG, keine Verpflichtung des Gl\u00e4ubigers, eine verkehrs\u00fcbliche Bankverbindung (grunds\u00e4tzlich jede Bankverbindung in einem EU-Mitgliedstaat) anzugeben. Die Auffassung der Kl\u00e4gerin, die Bezugnahme auf eine durch die \u00c4nderung der Bankverbindung bewirkte Gefahrenerh\u00f6hung mache keinen Sinn, schr\u00e4nke man den Fall einer \u201eGefahrenerh\u00f6hung\u201c nur auf die Bekanntgabe einer nicht verkehrs\u00fcblichen Bankverbindung ein, ist daher nicht zutreffend.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Dem kann entnommen werden, dass (Ausnahmen: Konsumentengesch\u00e4ft, Mietrecht) <strong>auch der Wechsel auf eine &#8222;exotische&#8220; Bankverbindung grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig ist<\/strong>. Derartige Bankverbindungen k\u00f6nnen aber zu einer Gefahrenerh\u00f6hung (Untergang und\/oder Verz\u00f6gerung der Zahlung) f\u00fchren.<\/p>\n<ul>\n<li>Hat der Gl\u00e4ubiger ein verkehrs\u00fcbliches Bankkonto bekannt gegeben und \u00e4nderte er die Bankverbindung\u00a0sp\u00e4ter in ein ebenfalls verkehrs\u00fcbliches Bankkonto, so ist jedenfalls hinsichtlich des Untergangs der Leistung keine Gefahrenerh\u00f6hung eingetreten. Eine Verz\u00f6gerungsgefahr ist jedoch auch bei Bekanntgabe einer verkehrs\u00fcblichen neuen Bankverbindung nicht generell ausgeschlossen. Eine in diesem Sinn ma\u00dfgebliche Gefahrenerh\u00f6hung k\u00f6nnte etwa dann vorliegen, wenn dem Schuldner die \u00c4nderung der Kontoverbindung knapp vor dem F\u00e4lligkeitstag mitgeteilt wurde und er die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der \u00dcberweisung zust\u00e4ndige Abteilung seines Unternehmens seinerseits noch informieren muss.<\/li>\n<\/ul>\n<p>F\u00fcr die Praxis ist daraus zu schlie\u00dfen, dass &#8211; insbesondere bei Unternehmen &#8211; mit einem<strong> gewissen zeitlichen Vorlauf f\u00fcr unternehmensinterne Kommunikation<\/strong> zu rechnen ist und daher eine Mitteilung \u00fcber die Bankverbindungs\u00e4nderung jedenfalls einige Tage vor F\u00e4lligkeit erfolgen soll. Bei einer Privatperson wird demgegen\u00fcber (Zugangsprobleme ausgenommen) ein solcher Vorlauf nicht erforderlich sein<span style=\"text-decoration: underline;\">.<br \/>\n<\/span><\/p>\n<ul>\n<li>Tats\u00e4chlich wurde im vorliegenden Fall die Versp\u00e4tung der Zahlung aber gerade nicht dadurch ausgel\u00f6st, dass sich die Erteilung eines \u00dcberweisungsauftrags an die neue Bank wegen der Knappheit der Bekanntgabe nicht mehr \u201eausgegangen\u201c w\u00e4re, sondern beruhte erkennbar darauf, dass der Kl\u00e4gerin die \u00c4nderung der Bankverbindung entweder von ihrem Vertreter nicht bekannt gegeben wurde, oder sie diese \u00c4nderung trotz ihrer Bekanntgabe nicht zur Kenntnis nahm. Darauf, dass der Klagevertreter die Kl\u00e4gerin nach Abschluss des Vergleichs nicht mehr vertreten hat und daher die Bekanntgabe der Kontoverbindung an die Kl\u00e4gerin selbst h\u00e4tte erfolgen m\u00fcssen, hat sich die Kl\u00e4gerin in ihrer Oppositionsklage nicht gest\u00fctzt. Ebenso wenig hat sie behauptet, dass die Verz\u00f6gerung w\u00e4re darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren gewesen, der Klagevertreter die Bekanntgabe der \u00c4nderung der Bankverbindung erst an die zahlungspflichtige Kl\u00e4gerin weiterleiten musste.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Hier zeigt der OGH eine m\u00f6gliche &#8211; im Anlassfall aber nicht angezogene &#8211; Verteidigungslinie auf. Bei Mitteilung der Bankverbindungs\u00e4nderung an den fr\u00fcheren Schuldnervertreter k\u00f6nnte sich der s\u00e4umige (weil die falsche Bankverbindung verwendende) Schuldner <strong>auf die zwischenzeitige Aufl\u00f6sung der Vertretung berufen<\/strong>, durch die er von der \u00c4nderung nicht mehr verst\u00e4ndigt worden w\u00e4re. Dies ist freilich nur sehr eingeschr\u00e4nkt zielf\u00fchrend, w\u00e4re doch der fr\u00fchere Schuldnervertreter (so es sich wie hier um einen Rechtsanwalt handelt) standesrechtlich zur R\u00fcck\u00e4u\u00dferung verpflichtet, bzw im Rahmen der Nachvertretungspflicht auch noch nach Vollmachtsaufl\u00f6sung zur Information an seinen fr\u00fcheren Mandanten.<\/p>\n<p>[RA Mag. Simon P. Weikinger war als Parteienvertreter der obsiegenden Gl\u00e4ubigerin am Verfahren beteiligt.]<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.gwr.co.at\/wp-content\/uploads\/2016\/08\/JJT_20160614_OGH0002_0030OB00104_16I0000_000.pdf\">OGH E vom 14.6.2016, 3 Ob 104\/16i<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit dem im M\u00e4rz 2013 in Kraft getretenen Zahlungsverzugsgesetz wurden u.a. die Bestimmungen zur Geldschuld umfassend ge\u00e4ndert und in \u00a7 907a Abs 1 Satz 2 ABGB eine neue Gefahrtragungsregel f\u00fcr eine nachtr\u00e4gliche \u00c4nderung der Gl\u00e4ubigerbankverbindung eingef\u00fchrt: Haben sich nach der Entstehung der Forderung der Wohnsitz oder die Niederlassung des Gl\u00e4ubigers oder dessen Bankverbindung ge\u00e4ndert, so [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":7140,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[58,104],"tags":[],"class_list":["post-7099","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-allgemeines-zivilrecht","category-rechtsprechung"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.gwr.co.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7099","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.gwr.co.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.gwr.co.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.gwr.co.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.gwr.co.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=7099"}],"version-history":[{"count":12,"href":"https:\/\/www.gwr.co.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7099\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":7144,"href":"https:\/\/www.gwr.co.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7099\/revisions\/7144"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.gwr.co.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/media\/7140"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.gwr.co.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=7099"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.gwr.co.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=7099"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.gwr.co.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=7099"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}