{"id":7145,"date":"2016-06-27T16:43:01","date_gmt":"2016-06-27T14:43:01","guid":{"rendered":"http:\/\/www.gwr.co.at\/?p=7145"},"modified":"2016-08-02T16:44:39","modified_gmt":"2016-08-02T14:44:39","slug":"neue-eu-richtlinie-fuer-den-schutz-vor-geschaeftsgeheimnissen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.gwr.co.at\/?p=7145","title":{"rendered":"Neue EU-Richtlinie f\u00fcr den Schutz vor Gesch\u00e4ftsgeheimnissen:"},"content":{"rendered":"<p>K\u00fcrzlich legte die Europ\u00e4ische Kommission dem Europ\u00e4ischen Parlament den Entwurf der neuen Richtlinie vor und wurde dieser vom Parlament in erster Lesung angenommen. Die Richtlinie zielt insbesondere darauf ab, Wirtschafts- und Industriespionage zu verhindern. Zur F\u00f6rderung von Innovation und Wettbewerbsf\u00e4higkeit europ\u00e4ischer Unternehmen sollen \u2013 \u00e4hnlich den Patent- und Markenrechten \u2013 auch Gesch\u00e4ftsgeheimnisse wirksam zivilrechtlich gesch\u00fctzt werden k\u00f6nnen. Dies soll erreicht werden, indem die derzeit unterschiedlichen Schutzniveaus in den Mitgliedsstaaten in Bezug auf die rechtswidrige Aneignung, Nutzung und Offenlegung von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen angeglichen werden. Insbesondere f\u00fcr den Fall der Verletzung der Regelungen soll ein Mindestma\u00df an Ma\u00dfnahmen und Rechtsbehelfen des gesch\u00e4digten Unternehmens gegen den Geheimnisverr\u00e4ter bereitgestellt werden.<\/p>\n<p>Gerichte sollen die Befugnis zur Anordnung vorl\u00e4ufiger und vorbeugender Ma\u00dfnahmen bekommen, so etwa f\u00fcr ein vorl\u00e4ufiges Verbot der Nutzung oder Offenlegung des Gesch\u00e4ftsgeheimnisses sowie ein Verbot der Herstellung, Vermarktung oder Nutzung rechtsverletzender Produkte und die Beschlagnahme mutma\u00dflich rechtsverletzender Produkte. Nach Feststellung des rechtswidrigen Erwerbs, Nutzung oder Offenlegung eines Gesch\u00e4ftsgeheimnisses sollen die Gerichte endg\u00fcltige Anordnungen sowie weitere Abhilfema\u00dfnahmen, wie den R\u00fcckruf oder die Vernichtung der rechtsverletzenden Produkte, erlassen k\u00f6nnen. Im \u00dcbrigen sind Schadenersatzpflichten des Rechtsverletzers vorgesehen.<\/p>\n<blockquote><p>Auf den ersten Blick erscheinen der angestrebte Schutz von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen begr\u00fc\u00dfenswert, soweit es sich um objektiv sch\u00fctzenswertes, f\u00fcr Innovation und Wettbewerb wertvolles Know-how handelt.<\/p><\/blockquote>\n<p>Nichtsdestoweniger ist der Richtlinienvorschlag bei verschiedensten Interessensgruppen (etwa Journalisten, Medienvertreter und Gewerkschaften) auf zum Teil harte Kritik gesto\u00dfen. Nach Ansicht der Kritiker gef\u00e4hrde die Richtlinie unter anderem die Meinungs- und Pressefreiheit und beeintr\u00e4chtige auch die Stellung von Besch\u00e4ftigten in Unternehmen. Sie biete Konzernen ein Instrument, um nicht nur gegen Wirtschaftsspione, sondern auch gegen unliebsame Whistleblower und Enth\u00fcllungsjournalisten vorzugehen. Zu dieser kritischen Haltung d\u00fcrften auch die bekannten Enth\u00fcllungsf\u00e4lle der letzten Jahre (wie etwa WikiLeaks) beigetragen haben. Nun wird bef\u00fcrchtet, die Richtlinie k\u00f6nnte \u00fcber ihr Ziel hinausschie\u00dfen und zu einer Beeintr\u00e4chtigung von Whistleblowing im \u00f6ffentlichen Interesse f\u00fchren.<\/p>\n<p>Ob sich diese Bedenken tats\u00e4chlich bewahrheiten werden, bleibt abzuwarten.<\/p>\n<p>Die tats\u00e4chlichen Auswirkungen h\u00e4ngen zu einem wesentlichen Teil von der Umsetzung der Richtlinie durch die einzelnen Mitgliedsstaaten sowie letztlich auch von der Auslegung durch die zust\u00e4ndigen Gerichte ab.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>K\u00fcrzlich legte die Europ\u00e4ische Kommission dem Europ\u00e4ischen Parlament den Entwurf der neuen Richtlinie vor und wurde dieser vom Parlament in erster Lesung angenommen. Die Richtlinie zielt insbesondere darauf ab, Wirtschafts- und Industriespionage zu verhindern. 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