{"id":7191,"date":"2016-12-23T10:34:28","date_gmt":"2016-12-23T09:34:28","guid":{"rendered":"http:\/\/www.gwr.co.at?p=7191"},"modified":"2016-12-23T10:34:28","modified_gmt":"2016-12-23T09:34:28","slug":"neues-erbrecht-ab-2017","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.gwr.co.at\/?p=7191","title":{"rendered":"Neues Erbrecht ab 2017"},"content":{"rendered":"<p>Mit 01.01.2017 treten wesentliche \u00c4nderungen des Erbrechts in Kraft. Das neue Erbrecht ist anzuwenden, wenn der Verstorbene nach dem 31.12.2016 verstorben ist. Neben sprachlichen Erneuerungen (statt \u201eErblasser\u201c oder \u201eLegatar\u201c spricht man nun vom \u201eVerstorbenen\u201c und \u201eVerm\u00e4chtnisnehmer\u201c) bringt die Reform auch eine Reihe von inhaltlichen Ver\u00e4nderungen mit sich.Da mit der Novelle auch einschneidende Neuerungen kommen, fasse ich nochmals die wichtigsten Punkte der Reform zusammen:<\/p>\n<h4>Letztwillige Verf\u00fcgungen<\/h4>\n<ul>\n<li>Zuk\u00fcnftig m\u00fcssen \u201efremdh\u00e4ndige\u201c Testamente, die also nicht vom Verstorbenen handschriftlich verfasst sind, nicht nur von ihm unterschrieben werden, sondern <span style=\"text-decoration: underline;\">der Verstorbene muss ausdr\u00fccklich und eigenh\u00e4ndig auf dem Testament erkl\u00e4ren, dass es seinen letzten Willen enth\u00e4lt<\/span> (z.B. durch den selbst geschriebenen Zusatz \u201emein Wille\u201c). Wie bisher m\u00fcssen auch drei <span style=\"text-decoration: underline;\">Zeugen<\/span> den letzten Willen unterzeichnen, diese m\u00fcssen nun aber <span style=\"text-decoration: underline;\">gleichzeitig anwesend<\/span> sein, wenn der Verstorbene das Testament unterzeichnet. Au\u00dferdem muss die<span style=\"text-decoration: underline;\"> Identit\u00e4t der drei Zeugen aus der Urkunde hervorgehen<\/span>, die <span style=\"text-decoration: underline;\">blo\u00dfe Unterschrift reicht nicht mehr aus<\/span>. Die Befangenheitsregeln f\u00fcr Testamentszeugen wurden erweitert, nunmehr kommen auch der Lebensgef\u00e4hrte des Beg\u00fcnstigten sowie die Eltern, Kinder und Geschwister des Lebensgef\u00e4hrten nicht als Testamentszeugen in Frage. Werden diese formalen Kriterien ab 2017 nicht eingehalten, droht die gesetzliche Erbfolge unter Missachtung des letzten Willens des Verstorbenen. Ziel dieser Ma\u00dfnahmen soll sein, dass das fremdh\u00e4ndige Testament f\u00e4lschungssicherer wird.<\/li>\n<li><span style=\"text-decoration: underline;\">Letztwillige Verf\u00fcgungen<\/span> zugunsten des Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgef\u00e4hrten werden <span style=\"text-decoration: underline;\">mit der Aufl\u00f6sung der Partnerschaft zu Lebzeiten aufgehoben<\/span>, das gleiche gilt f\u00fcr die Aufhebung der Abstammung oder der Adoption. Im Zweifel werden diese letztwilligen Verf\u00fcgungen bereits mit der Einleitung eines Aufl\u00f6sungsverfahrens (z.B. Scheidungsverfahren) aufgehoben, es sei denn, der Verstorbene ordnet ausdr\u00fccklich das Gegenteil an.<\/li>\n<\/ul>\n<h4>Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten \/ eingetragenen Partners<\/h4>\n<ul>\n<li>Im Zuge der Reform wurde auch das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten\/eingetragenen Partners dahingehend gest\u00e4rkt, als der <span style=\"text-decoration: underline;\">Ehegatte\/eingetragene Partner<\/span> nunmehr <span style=\"text-decoration: underline;\">das Erbrecht von Geschwistern und Gro\u00dfeltern verdr\u00e4ngt<\/span>.<\/li>\n<\/ul>\n<blockquote><p>Hat der Verstorbene weder Kinder noch Eltern, so steht dem Ehegatten\/ eingetragenen Partner k\u00fcnftig die gesamte Verlassenschaft zu.<\/p><\/blockquote>\n<h4>Neues gesetzliches Erbrecht des Lebensgef\u00e4hrten<\/h4>\n<ul>\n<li>Neu eingef\u00fchrt wird erstmals ein gesetzliches Erbrecht des Lebensgef\u00e4hrten, der mit dem Verstorbenen mindesten die letzten drei Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.<\/li>\n<li>Dieses Erbrecht ist jedoch nicht besonders stark ausgepr\u00e4gt. Wird der Lebensgef\u00e4hrte im Testament daher nicht bedacht, erbt er nur in zwei F\u00e4llen: Der erste Fall betrifft das gesetzliche Vorausverm\u00e4chtnis, das bisher nur dem Ehegatten zustand. Das bedeutet, der Lebensgef\u00e4hrte erh\u00e4lt alle zum gemeinsamen Haushalt geh\u00f6renden beweglichen Sachen, soweit sie zur Fortf\u00fchrung des Haushalts erforderlich sind und das Recht, in der gemeinsamen Wohnung weiter zu wohnen. Diese Nutzungsbefugnisse sind jedoch befristet und enden nach einem Jahr. Daneben wurde das au\u00dferordentliche Erbrecht des Lebensgef\u00e4hrten eingef\u00fchrt. Mit diesem f\u00e4llt dem Lebensgef\u00e4hrten die gesamte Verlassenschaft zu, wenn es weder ein Testament noch gesetzliche Erben gibt. Es gilt daher nur, wenn kein Verwandter des Verstorbenen erbberechtigt ist.<\/li>\n<\/ul>\n<h4>\u00c4nderung im Pflichtteilsrecht<\/h4>\n<ul>\n<li>Im Pflichtteilsrecht wird es ab 2017 die M\u00f6glichkeit geben, den <span style=\"text-decoration: underline;\">Pflichtteil letztwillig oder gerichtlich auf f\u00fcnf Jahre zu stunden bzw. eine Zahlung in Teilbetr\u00e4gen anzuordnen<\/span>, eine maximale <span style=\"text-decoration: underline;\">Verl\u00e4ngerung auf zehn Jahre<\/span> ist in besonders ber\u00fccksichtigungsw\u00fcrdigen F\u00e4llen m\u00f6glich. Damit erh\u00e4lt der Verstorbene die M\u00f6glichkeit, Liquidit\u00e4tsengp\u00e4sse des Familienunternehmens zu verhindern. Bisher konnte der gesetzliche Pflichtteil n\u00e4mlich sofort gefordert werden. Jedoch ist der Pflichtteil auch ab 2017 sofort mit dem Tod des Verstorbenen f\u00e4llig \u2013 er kann nur nicht eingeklagt werden. Das bedeutet wiederum, dass den Pflichtteilsberechtigten bis zur Zahlung des Pflichtteils Zinsen iHv 4% p.a. zustehen. Auch ohne Anordnung des Verstorbenen kann der Geldpflichtteil ab 2017 aber erst ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen gefordert werden. Zus\u00e4tzlich wird der Kreis der Pflichtteils berechtigten enger gezogen: Nur mehr Nachkommen und Ehegatten bzw. eingetragene Partner haben einen Pflichtteilsanspruch, hingegen nicht mehr die Eltern.<\/li>\n<li>Bei der <span style=\"text-decoration: underline;\">Berechnung des Pflichtteils<\/span> werden nun alle unentgeltlichen Zuwendungen (auch die Verm\u00f6genswidmung an eine Privatstiftung) an Pflichtteilsberechtigte zu Lebzeiten gleich behandelt und zeitlich unbegrenzt der Verlassenschaft hinzugerechnet. Dabei gen\u00fcgt die abstrakte Pflichtteilsberechtigung, womit auch Schenkungen an Enkelkinder hinzugerechnet werden, selbst wenn deren Eltern bei Erbanfall noch leben und die Enkelkinder damit konkret nicht pflichtteilsberechtigt sind. Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen sind jedoch nur hinzuzurechnen, wenn sie in den letzten beiden Jahren vor dem Tod des Verstorbenen gemacht wurden.<\/li>\n<\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit 01.01.2017 treten wesentliche \u00c4nderungen des Erbrechts in Kraft. Das neue Erbrecht ist anzuwenden, wenn der Verstorbene nach dem 31.12.2016 verstorben ist. 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