Anwaltshonorar verständlich erklärt:

Wir legen Wert auf eine transparente Honorargestaltung und eine umfassende Aufklärung über mögliche Honorarmodelle und Abrechnungsmodalitäten. Klare Vereinbarungen gepaart mit einer möglichst exakten Kostenschätzung verhindern Überraschungen und sind die Basis für die Zufriedenheit unserer Mandanten.

Das anwaltliche Erstgespräch wird kostenlos angeboten, soweit es in der Folge zur Begründung eines Mandatsverhältnisses kommt. Kommt kein Mandatsverhältnis zustande, wird eine geringe pauschale Aufwandsentschädigung in Rechnung gestellt.
In besonderen Fällen, zB bei drohendem Fristversäumnis, kann es erforderlich sein, dass bereits vor dem Erstgespräch eine weitgehend vollständige Aufbereitung Ihres Rechtsproblems erfolgt. Sollte dies der Fall sein, setzen wir uns im Vorhinein mit Ihnen über die Honorierung ins Einvernehmen.

Grundsätzlich wird die Mandatsvereinbarung in detaillierter Form schriftlich festgehalten. Darin werden

  • das gewählte Honorarmodell (Rechtsanwaltstarif, Zeithonorar, Pauschalhonorar),
  • Abrechnungsweise (monatlich, nach Instanzen, nach Rechtskraft, sonstige Zwischenabrechnungen),
  • Zahlungsziele und
  • sonstige Sonderregelungen – wie zB Fee Caps (Obergrenzen), Fee Warnings (Warnschwellen)

fixiert. Unsere Erfahrung hat gezeigt, dass die gesetzlich vorgesehene Honorierung nach dem Rechtsanwaltstarif in vielen Fällen, zB in der laufenden Rechtsberatung und im Vertragswesen, zu unausgewogenen Ergebnissen führt. Wir sind daher bestrebt, gemeinsam mit unseren Mandanten ein für die spezielle Situation passendes Honorarmodell zu vereinbaren.

Das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) ist auf die anwaltlichen Leistungen in Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren zugeschnitten. Nach diesem Gesetz bestimmt sich auch der vom Gericht zugesprochene Kostenersatz, den der unterlegene Prozessgegner zu ersetzen hat.

Im Einzelnen ist die Bestimmung des Honorars gemäß RATG durchaus komplex. Anwaltliche Leistungen werden zunächst katalogisiert und einer so genannten Tarifpost zugeordnet. So sind zB aufwändige Schriftsätze und Verhandlungen mit Beweisaufnahmen nach Tarifpost 3A zu honorieren, während einige einfache Eingaben nach Tarifpost 1 zu honorieren sind. Das Honorar ergibt sich dann grundsätzlich aus der Anwendung der Tarifpost auf die für die Sache maßgebliche Bemessungsgrundlage (oft unscharf als „Streitwert“ bezeichnet“). Schließlich kommt in vielen Fällen zu den Kosten noch Zuschlag für bestimmte Anwaltsleistungen hinzu. Hat ein Rechtsanwalt zum Beispiel eine Klage einzubringen, ist es vorher erforderlich, die Sache zu besprechen und Informationen einzuholen. Es müssen Telefonate geführt sowie Briefe verfasst werden. Das auf solche Nebenleistungen entfallende „Teilhonorar“ kann durch den Einheitssatz verrechnet werden.

Abrechnung nach Tarif gilt auch dann, wenn zwischen Rechtsanwalt und Mandanten keine Honorarvereinbarung getroffen wurde. Bei einer solchen Abrechnung können Leistungen, die gesetzlich durch das Notariatstarifgesetz geregelt sind (zB Vertragserstellung oder letztwillige Verfügungen), auch nach dem Notariatstarifgesetz abgerechnet werden.

Die moderne anwaltliche Beratungspraxis entwickelt sich immer mehr hin zu einer vorbeugenden Rechtsberatung. Gerade in Beratungsmandaten bietet der gesetzliche Anwaltstarif oftmals keine wirtschaftlich sinnvollen Anknüpfungen und führt oft zu unbilligen Ergebnissen. So haben wir zB bereits mehrfach beobachten können, dass im Rahmen des Corporate Housekeepings bei höher kapitalisierten Unternehmen als Bemessungsgrundlage für eher routinemäßige Firmenbucheingaben das Gesellschaftskapital herangezogen wurde, womit sich ein hoher Honorarsatz ergibt, der dem zeitlichen und inhaltlichen Arbeitsaufwand in keiner Weise entspricht. Andererseits kommt es bei Gerichtsverfahren mit – teils gesetzlich vorgegebenen – niedrigen fixen Bemessungsgrundlagen nach dem Anwaltstarif zu Honorarsätzen, die eine qualitativ hochwertige umfassende Vertretung unwirtschaftlich machen.

Mit Vereinbarung eines Zeithonorars, d.h. Entlohnung auf Basis eines vereinbarten Stundensatzes, wird dem Mandanten nur die tatsächlich erbrachte Leistung verrechnet. Mit der Abrechnung wird eine vollständige Einzelleistungsaufstellung übermittelt. Damit besteht volle Kostenkontrolle und Transparenz.
Unsere Zeithonorarmodelle enthalten attraktive Stundensätze. Aufgrund unserer Spezialisierung und Erfahrung bearbeiten wir unsere Causen besonders effizient, womit für Mandanten die Gewissheit besteht, dass die verrechnete Anwaltszeit optimal genutzt wurde.

Das Pauschalhonorar bietet den Vorteil, dass von Anfang an die Höhe des Honorars bekannt ist und damit höchste Planungssicherheit besteht. Soweit der zu erwartende Leistungsumfang vorab abschätzbar ist bieten wir aufgrund unserer Erfahrungswerte bemessene pauschale Honorare an.

Pauschalhonorare sind etwa bei einfachen Gesellschafsgründungen, Markeneintragung, AGB-Erstellung oder ähnlichen Aufgabenstellung durchaus sinnvoll und üblich.

In gerichtlichen Auseinandersetzungen sind dagegen das Prozessverhalten des Gegners und die Art der Prozessleitung durch das Gericht selten vorhersehbar. Hier kann der anwaltliche Aufwand im Voraus nicht oder nur beschränkt eingeschätzt werden.

Seit jeher ist es Rechtsanwälten nach österreichischem Recht untersagt, sich die Streitsache zur Gänze oder teilweise als Honorar versprechen zu lassen. Zulässig und in der Praxis auch durchaus üblich sind besonders vereinbarte Erfolgshonorare, die nicht in einem Prozentsatz der erstrittenen Sache bestehen.  Gerne erörtern wir mit Ihnen, ob sich ein Erfolgshonorarmodell im jeweiligen Mandatsfall anbietet.

Sollte eine Rechtsschutzversicherung vorhanden sein, übernehmen wir die Anfrage bei der Versicherung, ob im konkreten Rechtsfall die Kosten von der Versicherung übernommen werden. Nach Zusage der Versicherung, dass Versicherungsdeckung besteht und die Kosten übernommen werden, können die Kosten direkt mit der Rechtsschutzversicherung verrechnet werden. Dadurch kann in vielen Fällen das gesamte Kostenrisiko (Rechtsanwaltskosten, Gerichtsgebühren, Sachverständigengebühren, Zeugengebühren) ausgeschaltet werden.

Die Rechtsschutzversicherungen bieten freie Anwaltswahl. Sie brauchen Ihre Rechtsschutzversicherung nicht zu kontaktieren, bevor Sie Kontakt zu uns aufnehmen. Sie nennen uns das Versicherungsunternehmen und die Polizennummer, wir erledigen alles Weitere.

Viele schrecken davor zurück ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, wenn sie einem scheinbar überlegenen Gegner gegenüberstehen, der die Zahlung verweigert.

Gründe

Oft besteht die Frage, ob man es sich neben dem vorenthaltenen Anspruch leisten kann noch in teure Prozesskosten zu investieren, Geld für den eigenen Anwalt und Sachverständige aufzubringen und noch dazu das Risiko einzugehen im Fall des Prozessverlusts Prozesskostenersatz leisten zu müssen. Prozessfinanzierung bietet eine Lösung für diese Problematik an.

Ausgangslage

Mehrere Prozesskostenfinanzierungsgesellschaften finanzieren Prozesse in Österreich. Neben einem Prozesskostenfinanzierer aus Österreich sind dies hauptsächlich Prozessfinanzierungsgesellschaften aus Deutschland.
Sie verfügen über einen berechtigten Anspruch ab EUR 100.000,- und zögern Ihre Forderung einzuklagen. Sie schließen mit einer Prozessfinanzierungsgesellschaft einen Vertrag, dieser übernimmt die Prozessfinanzierung. Das bedeutet, der Prozesskostenfinanzierer übernimmt unsere Kosten, finanziert allenfalls private Sachverständigengutachten, um Ihre Ansprüche zu untermauern, alle Gerichtsgebühren, alle gerichtlichen Sachverständigengebühren und falls Sie den Prozess verlieren und dem Gegner kostenersatzpflichtig werden sollten, auch dessen Kosten.

Kosten

Prozessfinanzierungsgesellschaften fordern im Regelfall einen Anteil vom ersiegten  und einbringlich gemachten Betrag.
Vereinbaren Sie mit unsrer Kanzlei einen Besprechungstermin zu einem Erstgespräch, in dem sondiert wird, ob sich Ihr Anspruch grundsätzlich zur Prozesssfinanzierung eignet. In diesem Fall beauftragen Sie uns mit der detaillierten rechtlichen Auseinandersetzung und Aufarbeitung des Sachverhaltes. Dies ist erforderlich, um eine Zusage von einem Prozesskostenfinanzierer zu erhalten. Diesen Abschnitt unserer Tätigkeit müssen wir Ihnen verrechnen.
Danach suchen wir für Sie die passende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft und tragen dieser Ihren Fall vor. In vielen Fällen wird Ihnen dann von dieser ein Angebot gestellt zu welchen wirtschaftlichen Bedingungen sie die Finanzierung sichrer Causa übernimmt.
Sobald ein Prozessfinanzierungsvetrag zustande gekommen ist, trägt der Prozesskostenfinanzierer alle weiteren Kosten.