STARTUP

Rechtsberatung bei Ihrer Gründung - effizient & erfahren
Ihre Geschäftsidee verdient mehr als einen staubigen Mustergesellschaftsvertrag

Optimaler rechtlicher Rahmen aus einer Hand

Jede unternehmerische Tätigkeit benötigt einen passenden rechtlichen Rahmen. Zahlreiche rechtliche Vorgaben, seien es gewerberechtliche Vorschriften, Datenschutzbestimmungen oder die Regelungen des Arbeitsrechts, wollen beachtet werden. Um dem Unternehmer hier den Rücken frei zu halten, sodass er sich von Beginn an auf seine eigentliche unternehmerische Tätigkeit und den Aufbau einer betrieblichen Struktur, Marketing und Finanzierung, konzentrieren kann, bieten wir eine umfassende rechtliche Begleitung im Sinne einer All-inclusive „sorgefrei“ Startup-Beratung.

  • Wahl der passenden Rechtsform
  • Optimaler Gesellschaftsvertrag
  • Gesellschaftervereinbarungen
  • Firmenbucheintragung
  • Gewerbeanmeldung
  • Geschäftsraummietrecht
  • Immobilienrecht (Betriebsliegenschaften)
  • Geschäftsführerverträge
  • Dienstverträge
  • Fremdenrecht (Rot-Weiß-Rot-Karte)
  • Entsenderecht
  • Fremdfinanzierung und Sicherstellung
  • Vertragsprüfung, AGB Erstellung
  • Markenstrategie, Designschutz
  • Berufsrecht (Ziviltechniker, Ärzte, etc)
  • Konzessionen (Apotheken)
  • Datenschutzmeldungen
  • Compliance Handbuch
  • Aufbau Rechtsabteilung
  • KfZ-Leasingverträge
  • E-Commerce, Offenlegung

Jede Unternehmensgründung ist anders. Je nach geplantem Unternehmenszweck, finanzieller Möglichkeiten, und Gründerstruktur sind jeweils ganz eigentümliche Fragestellungen zu klären. Einige in unserer Praxis häufig vorkommende „Gründungstypen“ werden nachfolgend dargestellt:

Gründerteam-Startup

Gemeinsam ist vieles leichter. Viele Gründer entscheiden sich, ihr Startup gemeinsam anzugehen und somit Kompetenzen und Ressourcen zu bündeln. Wir sorgen dafür, dass das Zusammenspiel fair und für alle erfolgreich abläuft.

Treten mehrere Personen gemeinsam als Unternehmensgründer auf, ist dies für das neue Unternehmen eine Chance und Bereicherung, weil Kompetenzen gebündelt werden können und der Gründungsaufwand auf mehreren Schultern lastet.

Mehrpersonale Strukturen verlange aber auch nach klaren Spielregeln, um eine faire beitragsadäquate Teilnahme am Unternehmenserfolg sicherzustellen und bei verschiedenen Interessenslagen eindeutige Streitschlichtungsregeln zur Hand zu haben.

Je nach Kapitalausstattung und Bereitschaft der Gründer auch persönliche Haftungen und Geschäftsführungsverantwortung zu übernehmen bietet sich grundsätzlich meist Personengesellschaften (OG oder KG), oder Kapitalgesellschaften (GmbH oder – als Sonderform der Personengesellschaft – GmbH & Co) an.

Einen besonderen Stellenwert nimmt meist auch der „Name“ des neuen Unternehmens ein, die sog. Firma. Obwohl es im Laufe der Zeit zu einer großen Lockerung des Firmenrechts gekommen ist, muss dennoch genau geprüft werden, ob der geplante Firmenwortlaut eintragungsfähig ist. Wir unterstützen Sie hier umfassend und schlagen bei möglichen Eintragungshindernissen (gleichlautende Firmen im selben Sprengel, wettbewerbsrechtliche Bedenken etc.) möglichst gleichwertige Alternativen vor und klären gegebenenfalls direkt mit dem Firmenbuch ab, ob eine bestimmte Bezeichnung voraussichtlich eingetragen werden könnte.

Jede Unternehmensgründung kostet Geld.

Während für eine Personengesellschaft grundsätzlich kein Mindestkapital erforderlich ist, bedarf eine GmbH einer Kapitalausstattung. Das Kapital muss zu einem gewissen Teil in bar aufgebracht werden. Daneben sind auch Sacheinlagen möglich. Dabei kommen zB Immaterialgüterrechte, bestehende Betriebe oder andere Vermögenswerte infrage.

Oft besteht in der Gründungsphase ein gewisser Fremdfinanzierungsbedarf. Dabei ist eine rechtliche Beratung besonders wichtig. Bankfinanzierungen setzen Sicherheiten voraus, die meist nur bei den Gesellschaftern selbst vorhanden sind. Hier gilt es eine ausgewogene Verteilung auf die einzelnen Gesellschafter zu finden.

In bestimmten Konstellationen finden sich auch andere Finanzierungsmodelle, wie Gesellschafterzuschüsse und Darlehen. In einzelnen Bereichen bestehen Fördermöglichkeiten. Infrage kommen auch Private Equity Modelle oder neuerdings auch Crowdfunding Strukturen.

Oft ist das gesetzlich vorgesehene Modell der Mehrheitsfindung bei Entscheidungen der Gesellschafter in der Praxis nicht sachgerecht.

Im Personengesellschaftsrecht herrscht grundsätzlich ein Einstimmigkeitserfordernis, womit Gesellschafter mit möglicherweise nur ganz geringer Kapitalbeteiligung dennoch stets ein Vetorecht haben. Im GmbH-Recht findet sich zwar schon von Gesetzes wegen eine gewisse Abstufung, doch gilt in den meisten Fällen ein einfaches Mehrheitserfordernis; Damit wird ein 49% Gesellschafter aber meistens überstimmt (zB bei der ganz entscheidenden Frage der Geschäftsführerbestellung…) und bei zwei 50% Gesellschaftern (oder zwei 50% Gesellschaftergruppen) herrscht bei Meinungsverschiedenheiten Stillstand.

Es ist daher dringend zu empfehlen, eine individuelle gesellschaftsvertragliche Regelung zu vereinbaren, die

  • eine Funktionsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet,
  • Minderheiten in angemessener Weise schützt und
  • den Umfang der Mitbestimmung beitragsadäquat auf die Gesellschafter aufteilt.

Für Pattsituationen sind Regelungen vorzusehen, die einen Stillstand verhindern (Deadlockregeln). Die gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten sind vielfältig. Sollen diese internen Bestimmungen bei einer GmbH nicht zur Gänze öffentlich sein, was wegen der Offenlegungspflicht des Gesellschaftsvertrages grundsätzlich der Fall ist, besteht die Möglichkeit von Gesellschafervereinbarungen bzw Syndikatsverträgen.

Für den operativen Unternehmenserfolg ganz wesentlich ist die Frage der Ausgestaltung der Geschäftsführung. Hier ist formal zunächst zu regeln, wie die Vertretung nach außen erfolgen soll (wer unterschreibt mit wem?). Intern besteht die Möglichkeit, die Aufgaben im Unternehmen nach Ressorts zu verteilen (ähnlich dem angloamerikanischen Modell mit CEO, CFO, CTO etc) und eine Geschäftsordnung für die Willensbildung unter mehreren Geschäftsführern zu erlassen.

Sollten nicht alle Gesellschafter an der Geschäftsführung teilhaben, besteht regelmäßig der Wunsch, gewisse Angelegenheiten der Geschäftsführung vorab an die Gesellschafter heranzutragen. Hier schafft ein klar definierter Katalog an genehmigungs- oder berichtspflichtigen Geschäften Klarheit und Rechtssicherheit auf beiden Seiten.

  1. Wir beraten die Gründer bereits vor der endgültigen Entscheidung über rechtliche Fragen, die auf die Realisierbarkeit der Geschäftsidee und auf die Voraussetzungen für die Geschäftsaufnahme Auswirkungen haben könnten.
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  2. Wir gestalten mit dem Gründerteam gemeinsam in einer oder mehrere Gesprächsrunden oder nach fertigen Vorstellungen einen passenden Gesellschaftsvertrag und bereiten alle sonstigen Unterlagen für die Gründung (Gesellschafterbeschluss, Musterzeichnung, Firmenbuchantrag, etc.) vor.
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  3. Nach endgültiger Entscheidung der Gründer und Vorliegen der Finanzierung wird die Gesellschaft in einem gemeinsamen Notartermin bei uns in der Kanzlei gegründet. Damit tritt die Gesellschaft in die Gründungsphase. Sekt ist eingekühlt!
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  4. Bei einer GmbH-Gründung ist anschließend das Kapital einzuzahlen, worüber die Bank eine Bestätigung ausstellt, die wir zur Vorlage beim Firmenbuch benötigen.
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  5. Anschließend wird der Firmenbuchantrag im elektronischen Rechtsverkehr bei Gericht eingebracht. Üblicherweise erfolgt die Eintragung sehr rasch (meist innerhalb einer Woche). Erforderlichenfalls setzen wir uns direkt bei Gericht für eine Beschleunigung ein.
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  6. Aufgrund der Geschäftsidee bzw des Businessplans wird vorab geklärt, welche Gewerbeberechtigung erforderlich ist und ob – bei reglementierten Gewerben – die Voraussetzungen nach der jeweiligen Verordnung vorliegen. Auf Wunsch übernehmen wir die Gewerbeanmeldung samt Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers.
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  7. Nach erfolgter Eintragung übermitteln wir einen amtlichen Firmenbuchauszug und informieren umfassend über weitere mögliche Themen:
    • Markenanmeldung für Firma und/oder Produkte
    • Vertragsmustererstellung für Vertrieb, Arbeitnehmer
    • Beratung beim Abschluss eines Geschäftsraummietvertrages oder Unternehmenspachtvertrages
    • Erforderliche Meldungen beim Datenverarbeitungsregister – zB bei optischen Zugangskontrollsystemen etc.

Ein-Personen GmbH

Die GmbH mit einem einzigen Gesellschafter erfreut sich großer Beliebtheit. Einfache Strukuren, Sicherheit vor Haftungen und ein im Geschäftsverkehr Vertrauen genießender Auftritt. Wir bringen Ihre GmbH schnell ins Firmenbuch und sorgen für die rechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit

Bei einer Ein-Personen-GmbH stellen sich viele Fragen nicht (oder zumindest nicht unmittelbar), die bei einer mehrpersonalen Struktur zum Teil intensive Beratungen, Verhandlungen und komplexe vertragliche Regelungen benötigen. So sind Regelung über Mehrheitserfordernisse, Gewinnverteilung u.ä. faktisch entbehrlich, wenngleich die gesetzlichen Mindesterfordernisse dennoch im Gesellschaftsvertrag enthalten sein müssen.

Bei Einpersonengründungen steht daher eine zeit- und kosteneffiziente Gründung im Vordergrund. Alles soll schnell gehen und wenig kosten!

Einen besonderen Stellenwert nimmt meist auch der „Name“ des neuen Unternehmens ein, die sog. Firma. Obwohl es im Laufe der Zeit zu einer großen Lockerung des Firmenrechts gekommen ist, muss dennoch genau geprüft werden, ob der geplante Firmenwortlaut eintragungsfähig ist. Wir unterstützen den Gründer hier umfassend und schlagen bei möglichen Eintragungshindernissen (gleichlautende Firmen im selben Sprengel, wettbewerbsrechtliche Bedenken etc.) möglichst gleichwertige Alternativen vor und klären gegebenenfalls direkt mit dem Firmenbuch ab, ob eine bestimmte Bezeichnung voraussichtlich eingetragen werden könnte.

Das Kapital muss zu einem gewissen Teil in bar aufgebracht werden. Daneben sind auch Sacheinlagen möglich. Dabei kommen zB Immaterialgüterrechte, bestehende Betriebe oder andere Vermögenswerte infrage.

Oft besteht in der Gründungsphase ein gewisser Fremdfinanzierungsbedarf. Dabei ist eine rechtliche Beratung besonders wichtig. Bankfinanzierungen setzen Sicherheiten voraus, die meist nur beim Gesellschafter selbst vorhanden sind. Faktisch kommt es daher – zumindest im Verhältnis zur Hausbank – zu einer Haftung des Gesellschafters trotz „…mit beschränkter Haftung“.

In bestimmten Konstellationen finden sich auch andere Finanzierungsmodelle, wie Gesellschafterzuschüsse und Darlehen. In einzelnen Bereichen bestehen Fördermöglichkeiten. Infrage kommen auch Private Equity Modelle oder neuerdings auch Crowdfunding Strukturen.

Auf den ersten Blick erscheint eine genauere Regelung der Willensbildung bei einer Ein-Personen-Gesellschaft sinnlos. Kommt später aber ein Gesellschafter hinzu, erspart man sich eine zeit- und kostenaufwändige Gesellschaftsvertragsänderung, wenn der Gesellschaftsvertrag für diesen Fall bereits vorweg Regelungen enthält.

Der Gründer kann sich dadurch meist einen gewissen Startvorteil verschaffen.

Später hinzutretende Gesellschafter finden eine bestehende Regelung vor und finden sich mit dieser oftmals aus pragmatischen Gründen ab.

Für den operativen Unternehmenserfolg ganz wesentlich ist die Frage der Ausgestaltung der Geschäftsführung. Auch bei der Ein-Personen-GmbH ist grundsätzlich eine Fremdgeschäftsführung denkbar; meist übernimmt aber der Gründer selbst die Geschäftsführung. Komplizierte Vertretungsregelungen, Geschäftsordnungen u.ä. sind daher in der Praxis meist entbehrlich.

  1. Wir beraten den Gründer bereits vor der endgültigen Entscheidung über rechtliche Fragen, die auf die Realisierbarkeit der Geschäftsidee und auf die Voraussetzungen für die Geschäftsaufnahme Auswirkungen haben könnten.
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  2. Wir schlagen dem Gründer einen passenden Gesellschaftsvertrag (Errichtungserklärung) vor und bereiten alle sonstigen Unterlagen für die Gründung (Gesellschafterbeschluss, Musterzeichnung, Firmenbuchantrag, etc.) vor.
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  3. Nach endgültiger Entscheidung des Gründers und Vorliegen der Finanzierung wird die Gesellschaft in einem gemeinsamen Notartermin bei uns in der Kanzlei gegründet. Damit tritt die Gesellschaft in die Gründungsphase. Sekt ist eingekühlt!
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  4. Bei einer GmbH-Gründung ist anschließend das Kapital einzuzahlen, worüber die Bank eine Bestätigung ausstellt, die wir zur Vorlage beim Firmenbuch benötigen.
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  5. Anschließend wird der Firmenbuchantrag im elektronischen Rechtsverkehr bei Gericht eingebracht. Üblicherweise erfolgt die Eintragung sehr rasch (meist innerhalb einer Woche). Erforderlichenfalls setzen wir uns direkt bei Gericht für eine Beschleunigung ein.
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  6. Aufgrund der Geschäftsidee bzw des Businessplans wird vorab geklärt, welche Gewerbeberechtigung erforderlich ist und ob – bei reglementierten Gewerben – die Voraussetzungen nach der jeweiligen Verordnung vorliegen. Auf Wunsch übernehmen wir die Gewerbeanmeldung samt Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers. Verfügt der Gründer nicht über die erforderliche gewerberechtliche Befähigung, beraten wir über alternative Gestaltungmöglichkeiten.
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  7. Nach erfolgter Eintragung übermitteln wir einen amtlichen Firmenbuchauszug und informieren umfassend über weitere mögliche Themen:
    1. Markenanmeldung für Firma und/oder Produkte
    2. Vertragsmustererstellung für Vertrieb, Arbeitnehmer
    3. Beratung beim Abschluss eines Geschäftsraummietvertrages oder Unternehmenspachtvertrages
    4. Erforderliche Meldungen beim Datenverarbeitungsregister – zB bei optischen Zugangskontrollsystemen etc.

Neugründung im Konzern

Kosten- und zeiteffiziente Gründung neuer Gesellschaften im Konzernverbund mit voller Integration in die bestehende Konzernstruktur. Schwerpunkt auf inländische Konzerntöchter für den österreichischen Markt und/oder als CEE-Headquarter.

Österreich ist für nationale und internationale Konzerne nicht nur als Absatzmarkt, sondern und vor allem auch als Standort für CEE Headquarters gefragt. Wir verfügen über langjährige und umfassende Erfahrung mit der rechtlichen Begleitung von Konzerngründungen. Je nach Konzernvorgaben und kulturellem Hintergrund gestalten wir den Gründungsablauf in enger Kooperation mit der übergeordneten Konzernrechtsabteilung und in effizienter Weise.

Neben den Kernaufgaben (Gesellschaftsgründung) beraten wir auch zum wirtschaftsrechtlichen Umfeld in Österreich im weiteren Sinn und stehen in weiterer Folge als externer Rechtsberater zur Verfügung.

Joint Venture

Rechtliche Beratung bei der Bildung von Joint-Ventures für die Teilnahme an Ausschreibung, Infrastrukurprojekten oder sonstige unternehmerische Kooperation. Individuelle strukturelle Lösungen (ARGEs, JV GmbHs usw.)

Projektbezogene Zusammenarbeit zwischen nicht verbundenen Unternehmen braucht ein solides rechtliches Fundament. Speziell im Bereich großen und/oder langfristig angelegten Infrastruktur- und Bauprojekten mit öffentlichen Auftraggebern ist meist ein temporärer Zusammenschluss in Form einer Bietergemeinschaft oder gar in Form einer gemeinsamen Joint-Venture Gesellschaft erforderlich.

Wir verfügen über Erfahrung in der Konzeption auch komplexester Joint-Venture Strukturen. Erfahrungsgemäß wirken dabei exakte und umfassende vertragliche Regelungen zu den innergesellschaftlichen Kompetenzbereichen, Zustimmungserfordernisse, Verfahrensordnungen für die Meinungsbildung und Finanzierungsthemen in den allermeisten Fällen streitpräventiv und sind damit unverzichtbarer Bestandteil auch des wirtschaftlichen Erfolgs der gemeinsamen Unternehmung.

Weitere Szenarien

Unternehmensgründungen sind sehr individuell. Die Ausnahme von der „Standardgründung“ ist die Regel. Wir erfüllen Ihre speziellen Bedürfnisse.

Die Beteiligung eines strategischen Finanzinvestors an einer bestehenden oder neu zu gründenden Gesellschaft bringt aufgrund der durchaus unterschiedlichen Interessenslagen der Beteiligten besonderen vertraglichen Regelungsbedarf mit sich.

Wir beraten Sie umfassend bei Ihrer PE (bzw Venture Equity) Transaktion. Unser Beratungsspektrum reicht von Private Equity mittels Leveraged Buy Out bis hin zu Management-Buy-Outs (MBO).

Die gemeinsame unternehmerische Tätigkeit von Familienmitgliedern benötigt eine besondere rechtliche Ausgestaltung, die den Besonderheiten der familiären Bindungen der Beteiligten gerecht wird. Regelmäßig besteht das Bedürfnis, die Anteilsrechte soweit möglich im Familienverband zu belassen. Gerade bei größeren Familienverbänden ist die Geschäftsführungsfrage und die Willensbildung auf Gesellschafterebene besonders schwierig, weil hier neben engen persönlichen Verbindungen auch unterschiedliche Generationenfragen auftauchen können.

Wir haben Erfahrung in der rechtlichen Beratung von namhaften Familienunternehmen und ihrer Gesellschafter bei der Neu- und Umgründung (etwa im Zuge eines Generationenwechsels) und stellen Ihnen unsere Expertise gerne zur Verfügung. Die vertrauliche Mandatsführung ist besonders bei Familienunternehmen für unsere Mandanten unverzichtbar und für uns Pflicht.

Bei Freiberuflern kommen neben den auch sonst zu beachtenden Rechtsfragen bei einer Neugründung noch die jeweils einschlägigen berufsrechtlichen Vorgaben für Vergesellschaftungen hinzu. Wir verfügen etwa über Erfahrungen bei der Begründung von Ziviltechnikergesellschafter, aber auch bei der Gründung von Gesellschaften durch Ärzte oder Apotheker.