• Gradwohl Weikinger Rechtsanwälte

Monatsarchiv :

August 2016

Änderung der Bankverbindung des Gläubigers vor Fälligkeit – Wer trägt die Gefahr?

Mit dem im März 2013 in Kraft getretenen Zahlungsverzugsgesetz wurden u.a. die Bestimmungen zur Geldschuld umfassend geändert und in § 907a Abs 1 Satz 2 ABGB eine neue Gefahrtragungsregel für eine nachträgliche Änderung der Gläubigerbankverbindung eingeführt: Haben sich nach der Entstehung der Forderung der Wohnsitz oder die Niederlassung des Gläubigers oder dessen Bankverbindung geändert, so…

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