Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern

Durch entsprechenden Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder der Generalversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung können auf Verlangen des Hauptgesellschafters die Minderheitsgesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Hauptgesellschafter nach dem Gesellschafter-Ausschluss-Gesetz (GesAusG) ist, wer zum Zeitpunkt der Beschlussfassung Anteile in Höhe von mindestens 90 Prozent des Nennkapitals hält. Die Anteile der übrigen Gesellschafter (Minderheitsgesellschafter) werden gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung auf den Hauptgesellschafter übertragen. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung bedarf der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und der Zustimmung durch den Hauptgesellschafter wobei die Satzung bzw. der Gesellschaftsvertrag eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse vorsehen kann.

Vom Hauptgesellschafter ist ein Treuhänder zu bestellen, bei welchem die Barabfindung vor Einberufung der Gesellschafterversammlung zu hinterlegen ist. Anstelle des Barabfindungsbetrages kann auch eine Bankgarantie in dieser Höhe übergeben werden. Der Beschluss über den Ausschluss der Minderheitsgesellschafter ist vom Vorstand bzw. der Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden, dieser darf jedoch nur eingetragen werden wenn dem Firmenbuchgericht vom Treuhänder angezeigt wird, dass er im Besitz der Gesamtsumme der Barabfindungen oder einer Bankgarantie ist.

Als Stichtag für die Feststellung der Angemessenheit der Barabfindung gilt der Tag der Beschlussfassung durch die Gesellschafterverhandlung. Die Auszahlung der Barabfindung hat Zug um Zug gegen Übergabe der Wertpapiere zu erfolgen und ist zwei Monate nach dem Tag fällig ab dem die Eintragung des Ausschlusses als bekannt gilt. Dieser Anspruch auf Barabfindung verjährt jedoch innerhalb von drei Jahren. Die ausgeschlossenen Gesellschafter können einen Monat ab Eintragung des Beschlusses über den Ausschluss in das Firmenbuch die Überprüfung der Barabfindung geltend machen, nach Ablauf dieser Frist sind weitere Anträge unzulässig. Die gerichtliche Überprüfung des Umtauschverhältnisses ergibt sich aus der sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen über die Verschmelzung im Aktiengesetz.

Die Satzung bzw. der Gesellschaftsvertrag kann vorgesehen, dass ein Gesellschafterausschluss nach dem GesAusG nicht zulässig ist, diese Bestimmung kann nur durch Zustimmung aller Gesellschafter geändert oder aufgehoben werden kann, außer es ist eine andere Mehrheit vorgesehen, die jedoch nicht weniger als drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfassen darf. Darüber hinaus kann eine höhere Anteilsquote für den Hauptgesellschafter festgelegt werden.

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