Neues Signatur- und Vertrauensdienstegesetz

Mit der Signaturrichtlinie wurden zwar gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen festgelegt, ohne aber einen umfassenden grenz- und sektorenübergreifenden Rahmen für sichere und einfach zu nutzende elektronische Transaktionen zu schaffen. Die Signaturrichtlinie beschränkte sich vielmehr auf den Bereich elektronischer Signaturen und die Umsetzungs- und Anwendungspraxis der Mitgliedstaaten zeigt sogar dort einige Defizite. Der Bereich der elektronischen Identifizierung blieb bislang unionsrechtlich ungeregelt, auch eine gegenseitige Anerkennung der national etablierten elektronischen Identifizierungsmethoden auf rechtlicher Ebene fehlte bisher.

Mit der EU Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Signaturrichtlinie (eIDAS-VO) soll nunmehr eine gemeinsame Grundlage für eine sichere elektronische Interaktion zwischen Bürgern, Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen geschaffen und die Effektivität öffentlicher und privater Online-Dienstleistungen und des elektronischen Geschäftsverkehrs in der Union erhöht werden. Zudem wird der Bereich der elektronischen Identifizierung und eine gegenseitige Anerkennung der nationalen eID unter bestimmten Bedingungen angesprochen.

Die eIDAS-VO ist unmittelbar anwendbar; ihre Durchführung erfordert aber eine Anpassung jener innerstaatlichen Gesetze, die die Themen elektronische Identifizierung (E-GovG) und elektronische Signaturen (SigG) derzeit regeln. In diesem Zusammenhang wird das SigG aufgelassen und ein neues Signatur- und Vertrauensdienstegesetz (SVG) erlassen.

Die legistischen Anpassungen in Hinblick auf die Interoperabilität des österreichischen elektronischen Identifizierungssystems und Anerkennung elektronischer Identifizierungsmittel anderer Mitgliedstaaten sind nicht Teil der vorliegenden Novelle und sollen zeitnahe in einem gesonderten legistischen Vorhaben vorgenommen werden.

Banken konnten schon derzeit üblicherweise mittels AGB vereinbaren, dass Aufträge grundsätzlich schriftlich zu erteilen sind – mit Ausnahme von anderen vereinbarten Kommunikationsmitteln zB der Zeichnung mit TAN beim OnlineBanking.

Das neue Signatur- und Vertrauensdienstegesetz sieht daher nun vor, dass bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern und Verbrauchern entweder im Einzelnen ausgehandelt werden muss, dass eine qualifizierte elektronische Signatur das Erfordernis der Schriftlichkeit nicht erfüllt, oder „mit dem Verbraucher eine andere vergleichbar einfach verwendbare Art der elektronischen Authentifizierung vereinbart“ werden muss.

Die gegenwärtig bei Onlinebanking-Angeboten übliche Zeichnung mit TAN wird als „vergleichbar einfache“ Methode der Authentifizierung angesehen.

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