Neues Erbrecht ab 2017

Mit 01.01.2017 treten wesentliche Änderungen des Erbrechts in Kraft. Das neue Erbrecht ist anzuwenden, wenn der Verstorbene nach dem 31.12.2016 verstorben ist. Neben sprachlichen Erneuerungen (statt „Erblasser“ oder „Legatar“ spricht man nun vom „Verstorbenen“ und „Vermächtnisnehmer“) bringt die Reform auch eine Reihe von inhaltlichen Veränderungen mit sich.Da mit der Novelle auch einschneidende Neuerungen kommen, fasse ich nochmals die wichtigsten Punkte der Reform zusammen:

Letztwillige Verfügungen

  • Zukünftig müssen „fremdhändige“ Testamente, die also nicht vom Verstorbenen handschriftlich verfasst sind, nicht nur von ihm unterschrieben werden, sondern der Verstorbene muss ausdrücklich und eigenhändig auf dem Testament erklären, dass es seinen letzten Willen enthält (z.B. durch den selbst geschriebenen Zusatz „mein Wille“). Wie bisher müssen auch drei Zeugen den letzten Willen unterzeichnen, diese müssen nun aber gleichzeitig anwesend sein, wenn der Verstorbene das Testament unterzeichnet. Außerdem muss die Identität der drei Zeugen aus der Urkunde hervorgehen, die bloße Unterschrift reicht nicht mehr aus. Die Befangenheitsregeln für Testamentszeugen wurden erweitert, nunmehr kommen auch der Lebensgefährte des Begünstigten sowie die Eltern, Kinder und Geschwister des Lebensgefährten nicht als Testamentszeugen in Frage. Werden diese formalen Kriterien ab 2017 nicht eingehalten, droht die gesetzliche Erbfolge unter Missachtung des letzten Willens des Verstorbenen. Ziel dieser Maßnahmen soll sein, dass das fremdhändige Testament fälschungssicherer wird.
  • Letztwillige Verfügungen zugunsten des Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten werden mit der Auflösung der Partnerschaft zu Lebzeiten aufgehoben, das gleiche gilt für die Aufhebung der Abstammung oder der Adoption. Im Zweifel werden diese letztwilligen Verfügungen bereits mit der Einleitung eines Auflösungsverfahrens (z.B. Scheidungsverfahren) aufgehoben, es sei denn, der Verstorbene ordnet ausdrücklich das Gegenteil an.

Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten / eingetragenen Partners

  • Im Zuge der Reform wurde auch das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten/eingetragenen Partners dahingehend gestärkt, als der Ehegatte/eingetragene Partner nunmehr das Erbrecht von Geschwistern und Großeltern verdrängt.

Hat der Verstorbene weder Kinder noch Eltern, so steht dem Ehegatten/ eingetragenen Partner künftig die gesamte Verlassenschaft zu.

Neues gesetzliches Erbrecht des Lebensgefährten

  • Neu eingeführt wird erstmals ein gesetzliches Erbrecht des Lebensgefährten, der mit dem Verstorbenen mindesten die letzten drei Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
  • Dieses Erbrecht ist jedoch nicht besonders stark ausgeprägt. Wird der Lebensgefährte im Testament daher nicht bedacht, erbt er nur in zwei Fällen: Der erste Fall betrifft das gesetzliche Vorausvermächtnis, das bisher nur dem Ehegatten zustand. Das bedeutet, der Lebensgefährte erhält alle zum gemeinsamen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zur Fortführung des Haushalts erforderlich sind und das Recht, in der gemeinsamen Wohnung weiter zu wohnen. Diese Nutzungsbefugnisse sind jedoch befristet und enden nach einem Jahr. Daneben wurde das außerordentliche Erbrecht des Lebensgefährten eingeführt. Mit diesem fällt dem Lebensgefährten die gesamte Verlassenschaft zu, wenn es weder ein Testament noch gesetzliche Erben gibt. Es gilt daher nur, wenn kein Verwandter des Verstorbenen erbberechtigt ist.

Änderung im Pflichtteilsrecht

  • Im Pflichtteilsrecht wird es ab 2017 die Möglichkeit geben, den Pflichtteil letztwillig oder gerichtlich auf fünf Jahre zu stunden bzw. eine Zahlung in Teilbeträgen anzuordnen, eine maximale Verlängerung auf zehn Jahre ist in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen möglich. Damit erhält der Verstorbene die Möglichkeit, Liquiditätsengpässe des Familienunternehmens zu verhindern. Bisher konnte der gesetzliche Pflichtteil nämlich sofort gefordert werden. Jedoch ist der Pflichtteil auch ab 2017 sofort mit dem Tod des Verstorbenen fällig – er kann nur nicht eingeklagt werden. Das bedeutet wiederum, dass den Pflichtteilsberechtigten bis zur Zahlung des Pflichtteils Zinsen iHv 4% p.a. zustehen. Auch ohne Anordnung des Verstorbenen kann der Geldpflichtteil ab 2017 aber erst ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen gefordert werden. Zusätzlich wird der Kreis der Pflichtteils berechtigten enger gezogen: Nur mehr Nachkommen und Ehegatten bzw. eingetragene Partner haben einen Pflichtteilsanspruch, hingegen nicht mehr die Eltern.
  • Bei der Berechnung des Pflichtteils werden nun alle unentgeltlichen Zuwendungen (auch die Vermögenswidmung an eine Privatstiftung) an Pflichtteilsberechtigte zu Lebzeiten gleich behandelt und zeitlich unbegrenzt der Verlassenschaft hinzugerechnet. Dabei genügt die abstrakte Pflichtteilsberechtigung, womit auch Schenkungen an Enkelkinder hinzugerechnet werden, selbst wenn deren Eltern bei Erbanfall noch leben und die Enkelkinder damit konkret nicht pflichtteilsberechtigt sind. Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen sind jedoch nur hinzuzurechnen, wenn sie in den letzten beiden Jahren vor dem Tod des Verstorbenen gemacht wurden.

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